Donnerstag, 01. August 2013 09:14 Uhr
Kindergeld für Schulabgänger
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- Kategorie: Region Aktiv
- Veröffentlicht: Donnerstag, 01. August 2013 09:14
Das kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter erfolgen. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird Kindergeld gezahlt, wenn das Kind bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Bestätigung. Zu beachten ist, dass ein über 18 Jahre altes Kind, das eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird, sich nur berücksichtigt wird, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies gilt auch, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit befindet, einen Freiwilligendienst leistet oder seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
(Text & Foto: Bundesagentur für Arbeit)