Steigende Zusatzbeiträge bei gesetzlichen Krankenkassen: Sonderkündigungsrecht nicht übereilt nutzen
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- Kategorie: Region Aktiv
- Veröffentlicht: Sonntag, 20. Dezember 2015 12:57
Jede gesetzliche Krankenkasse darf über den einheitlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent hinaus einen Zusatzbeitrag erheben, wenn das Beitragsaufkommen ihre Kosten nicht deckt. Im Durchschnitt werden die Zusatzbeiträge 2016 voraussichtlich um 0,2 Prozentpunkte steigen. Das bedeutet für jemanden, der brutto 3.000 Euro im Monat verdient, eine Erhöhung um monatlich 6 Euro.
Die Techniker Krankenkasse hat bereits die Erhöhung um diese 0,2 Prozent angekündigt und liegt dann bei einem Gesamtbeitrag von 15,6 Prozent. Andere Kassen planen noch stärkere Steigerungen. Änderungen des Zusatzbeitrags sind auch im Laufe des nächsten Jahres möglich. Bei den Zusatzbeiträgen gibt es inzwischen Unterschiede von bis zu 0,8 %.
Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Jeder gesetzlich Versicherte hat die Möglichkeit, die Kasse zu wechseln, sobald diese ihren Zusatzbeitrag erhöht. Der Gesetzgeber hat dazu ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Darüber muss die Kasse jeden Versicherten in einem gesonderten Schreiben informieren. Außerdem müssen die Kassen in der Benachrichtigung den durchschnittlichen Zusatzbeitrag nennen und auf das Informationsangebot des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hinweisen. Der hält eine Übersicht über die Höhe der Zusatzbeiträge aller Krankenkassen bereit.
Verbraucher, die das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen wollen, sollten zunächst abwarten, welche Kassen 2016 die Zusatzbeiträge erhöhen. „Hier ist keine Eile geboten, da das Sonderkündigungsrecht wegen einer Erhöhung des Zusatzbeitrags ab Januar 2016 auch erst im Januar ausgeübt werden kann. Eine Kündigung im Januar wird wegen der zweimonatigen Kündigungsfrist aber erst zum 31. März wirksam“, sagt Kai Kirchner, Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Bis dahin müssen Versicherte in jedem Fall den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen. Erst ab April 2016 würde dann die Versicherung bei der neuen Kasse beginnen.
Bei längerer Mitgliedschaft ist Kündigung jederzeit möglich
Früher wechseln können Versicherte, die schon länger als 18 Monate bei ihrer Kasse versichert sind. Diese können jederzeit die Mitgliedschaft mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. „Wer sich mit einem Wechsel trägt, kann also schon im Dezember vorsorglich die Kündigung erklären und dann schauen, wie sich die Zusatzbeiträge entwickeln. Wegen der Kündigungsfrist reicht es, wenn man sich dann im Januar oder Februar für eine neue Kasse entscheidet“, rät der Gesundheitsexperte. Damit wäre ein Wechsel der Kasse schon zum 1. März, also einen Monat früher möglich.
Wichtig: Bei der Entscheidung für oder gegen eine Kasse sollten Versicherte Faktoren wie Beratung, Service, Erreichbarkeit und zusätzliche Satzungsleistungen prüfen. Hier können sich die Leistungen der einzelnen Krankenkassen deutlich unterscheiden. Bei Fragen rund um den Kassenwechsel können sich Versicherte in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale informieren und beraten lassen. Orte und Öffnungszeiten unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratungsstellen.