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Mittwoch, 19. März 2014 09:40 Uhr

Wasserverband geht wegen stattgegebener BI-Klagen in die Berufung Wasserverband geht wegen stattgegebener BI-Klagen in die Berufung

Dielmissen (r). In Sachen Bürgerinitiativen gegen den Wasserverband Ithbörde/Weserbergland liegt die Entscheidung des Landgerichtes Hildesheim seit Anfang der Woche auch schriftlich vor. Nach eingehender Prüfung der vom Gericht stattgegebenen Klagen haben sich Vorstand und Geschäftsleitung dazu entschlossen, in die Berufung zu gehen. Die bei der mündlichen Urteilsverkündung schon angedeutete, neuerliche Beanstandung der Preisklausel hält der Verband für nicht hinreichend. Jetzt soll das Oberlandesgericht klären, ob die Klagegründe rechtens sind, vor allem aber auch, ob die Preisklausel tatsächlich rechtlichen Grundlagen nicht standhält.
Das Landgericht Hildesheim hatte die Klagen aller drei Bürgerinitiativen aus Polle, Bodenwerder und Stadtoldendorf zusammen behandelt und auch die Urteilsbegründung praktisch gleichlautend verfasst. Darin werden die von den BI´s angeführten Klagegründe gar nicht weiter behandelt, sondern erneut allein die 2012 schon einmal vom OLG beanstandete Preisklausel in den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des Verbandes moniert. Das seinerzeitige Urteil war ein Präzedenzfall, nach dem nicht nur der WVIW daraufhin seine Klausel juristisch hatte prüfen lassen, um sie anschließend entsprechend anzupassen.

Das Landgericht Hildesheim war nun aber auch mit der neuen Version nicht einverstanden. In der Urteilsbegründung heißt es, dass dem Verband „ein praktisch unkontrollierbarer Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung von Gewinnen zu Lasten seiner Vertragspartner“ möglich sei und vor allem eine „Gewichtung der einzelnen Kostenelemente“ in den AEB´s fehle, die eine Preiserhöhung nachvollziehbarer mache. Ein Ansatz, den man beim WVIW grundsätzlich für klärungsbedürftig hält, denn einerseits bleibe bei einer solchen Begründung die Tatsache ausgeblendet, dass der Wasserverband gemäß seiner Satzung gemeinnützig und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht gehalten sei zu haushalten, findet man beim Verband. Und andererseits bedeute die Festlegung von Gewichtungen schon innerhalb der AEB´s eine Einschränkung, die Reaktionen auf plötzliche, unerwartete Entwicklungen wie beispielsweise auf dem Energiesektor in den letzen Jahren, kaum mehr zuließen. „Vorstand, Geschäftsführung und Rechtsbeistand des WVIW gehen davon aus, dass die vom Gericht beanstandete Preisklausel für keinerlei Willkür Raum lässt“, erklärt WVIW Geschäftsführer Henning Stegie dazu. Vor dem OLG sollen diese Fragen dementsprechend neu aufgerollt werden.

Foto: WVIW

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