Montag, 16.09.2024
Dienstag, 18. Oktober 2016 10:13 Uhr

Verbilligte Vermietung an Angehörige: Höhe der Warmmiete ist entscheidend Verbilligte Vermietung an Angehörige: Höhe der Warmmiete ist entscheidend


Die Leiterin der örtlichen Beratungsstelle im Lohnsteuerberatungsverbund e.V. in Stadtoldendorf, Frau Steuerberaterin Franziska Eberhardt, weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass der BFH nun abschließend geklärt hat, wie die verbilligte Miete im Verhältnis der Marktmiete zu berechnen ist. Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen ist die ortsübliche Bruttomiete, d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, zu verstehen.

Voraussetzung der Anerkennung einer verbilligten Vermietung ist ein Mietverhältnis wie zwischen fremden Dritten. Der Mietvertrag muss daher neben der Kaltmiete auch einen Betrag für die Nebenkosten enthalten. Diese müssen wie bei allen anderen Mietverträgen auch jährlich abgerechnet werden. Nur dann werden diese Verträge auch in Zukunft von der Finanzverwaltung anerkannt.

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