Sonntag, 24.11.2024
Donnerstag, 27. Februar 2014 08:33 Uhr

Standsicherheit von Grabmalen auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf wird überprüft Standsicherheit von Grabmalen auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf wird überprü

Eschershausen-Stadtoldendorf (r). In der Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf werden in der Zeit vom 8. bis 10. April wieder die Standsicherheit von Grabmalen auf den Friedhöfen überprüft. Gemäß Friedhofssatzung der ist der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Unterhaltung und Standfestigkeit des Grabmals verantwortlich und hat unverzüglich erforderliche Maßnahmen zu treffen, wenn die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon nicht mehr gegeben ist. Grabmale auf den Friedhöfen müssen jederzeit so standsicher sein, dass niemand gefährdet wird, schreibt es die Friedhofssatzung vor. Die Verwaltung macht nun mit einer Bekanntmachung auf die Überprüfung aufmerksam.



Nachfolgend der genaue Wortlaut der Bekanntmachung: „Standsicherheit von Grabmalen auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf Grabmale auf den Friedhöfen müssen jederzeit so standsicher sein, dass niemand gefährdet wird. Gemäß Friedhofssatzung der Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf ist der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Unterhaltung und Standfestigkeit des Grabmals verantwortlich und hat unverzüglich erforderliche Maßnahmen zu treffen, wenn die Standsicherheit der Grabmale oder Teile davon nicht gegeben ist. Aufgrund dieser Satzungsbestimmung wird die Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf in der Zeit vom 08. bis 10. April 2014 alle Grabmale überprüfen. Grabsteine, die Mängel aufweisen, werden mit einem Aufkleber versehen. Die für diese Gräber Verantwortlichen (Nutzungsberechtigten) werden außerdem schriftlich aufgefordert, die vorhandenen Mängel unverzüglich abzustellen, um Gefahren und damit verbundene Schadensersatzansprüche abzuwenden. Sollte sich bei einer Nachprüfung im Juli 2014 herausstellen, dass der ordnungswidrige Zustand der Grabmäler nicht beseitigt wurde, ist die Samtgemeinde gehalten, die erforderlichen Arbeiten unverzüglich auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen. Das Grabmal, Teile davon und/oder der ordnungswidrige Zustand können auch durch die Samtgemeinde entfernt/beseitigt werden (ggf. auch Umlegen des Grabsteines). Um Verständnis für diese Maßnahme wird gebeten. Der Samtgemeindebürgermeister gez. Anders“

Foto: Archiv

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