Rauchmelderpflicht auch im Kreis Holzminden – Die Feuerwehr informiert
- Details
- Kategorie: Region Aktiv
- Veröffentlicht: Donnerstag, 19. September 2013 07:21
Grundlage für die neue Verpflichtung ist eine Gesetzesänderung der Niedersächsischen Bauordnung von April 2012, nach der Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege im Ernstfall genutzt werden, mit Rauchmeldern ausgestattet sein müssen. Den genauen Wortlaut der Regelung ist weiter unten zu finden und bereits mehrfach in den Medien thematisiert worden. Die Freiwillige Feuerwehr Halle hat es sich nun in der Zeit vom 15.09. bis 30.09. sogar zur Aufgabe gemacht, in ihrer Gemeinde von Haus zu Haus zu gehen, und Wohnungsbesitzer und Bewohner über den Einsatz von Rauchmeldern zu beraten. „Über ein großes Interesse und ein offenes Ohr würden wir uns sehr freuen“, betont Brandschutzbeauftragter Frank Herz, der mit seinen Kameraden nun die Haller Einwohner umfangreich informieren möchte. Doch nicht nur in Halle ist die Feuerwehr Ansprechpartner für Fragen rund um die Auswahl, Installation und das Vorhalten von Rauchmeldern, denn in jeder Gemeinde und Stadt steht die Feuerwehr zur Verfügung für Fragen und zur Hilfestellung.
Gesetzliche Grundlage:
In der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 wurde der § 44 (Wohnungen), Abs. 5 wie folgt ergänzt:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. § 56 Satz 2 gilt entsprechend.
Im vorgenannten § 56 (Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke), Satz 2 steht: Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. Die Gesetzesänderung ist in Bezug auf die Regelungen zu Rauchwarnmeldern am 13.04.2012 mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Niedersachsen (GVBl. 05 / 2012, S. 46) in Kraft getreten.
Foto: Hagemeyer