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Donnerstag, 19. September 2013 07:21 Uhr

Rauchmelderpflicht auch im Kreis Holzminden – Die Feuerwehr informiert Rauchmelderpflicht auch im Kreis Holzminden – Die Feuerwehr informiert

Halle/Kreis Holzminden (red). Für viele ist es längst keine neue Nachricht mehr, doch noch immer sind zahlreiche Haushalte nicht ausreichend mit Rauchmeldern ausgerüstet. Dabei können die kleinen Geräte, die es schon zu annehmbaren Preisen im Baumarkt gibt, Leben retten. Für Neubauten ist der Einbau von Rauchmeldern im Haus bereits seit letztem Jahr Pflicht. Für bestehende Wohnungen gibt es zwar noch eine Übergangsfrist, doch auch diese müssen bis Ende 2015 mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Für Wohnungsbesitzer ist es klar, dass sie selbst für den Kauf und das Anbringen der Geräte sorgen müssen. Bei Mietern ist erst einmal der Vermieter in der Pflicht, die betreffenden Räume auszustatten – der Mieter hat dann die Aufgabe, die Rauchmelder zu unterhalten und für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu sorgen, somit auch einmal die Batterien zu wechseln.

Grundlage für die neue Verpflichtung ist eine Gesetzesänderung der Niedersächsischen Bauordnung von April 2012, nach der Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege im Ernstfall genutzt werden, mit Rauchmeldern ausgestattet sein müssen. Den genauen Wortlaut der Regelung ist weiter unten zu finden und bereits mehrfach in den Medien thematisiert worden. Die Freiwillige Feuerwehr Halle hat es sich nun in der Zeit vom 15.09. bis 30.09. sogar zur Aufgabe gemacht, in ihrer Gemeinde von Haus zu Haus zu gehen, und Wohnungsbesitzer und Bewohner über den Einsatz von Rauchmeldern zu beraten. „Über ein großes Interesse und ein offenes Ohr würden wir uns sehr freuen“, betont Brandschutzbeauftragter Frank Herz, der mit seinen Kameraden nun die Haller Einwohner umfangreich informieren möchte. Doch nicht nur in Halle ist die Feuerwehr Ansprechpartner für Fragen rund um die Auswahl, Installation und das Vorhalten von Rauchmeldern, denn in jeder Gemeinde und Stadt steht die Feuerwehr zur Verfügung für Fragen und zur Hilfestellung.

Gesetzliche Grundlage:

In der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 wurde der § 44 (Wohnungen), Abs. 5 wie folgt ergänzt:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. § 56 Satz 2 gilt entsprechend.

Im vorgenannten § 56 (Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke), Satz 2 steht: Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. Die Gesetzesänderung ist in Bezug auf die Regelungen zu Rauchwarnmeldern am 13.04.2012 mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Niedersachsen (GVBl. 05 / 2012, S. 46) in Kraft getreten.

Foto: Hagemeyer

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