Auf den Hund gekommen: Zahlreiche neue Pflichten und Gesetze müssen beachtet werden
- Details
- Kategorie: Region Aktiv
- Veröffentlicht: Mittwoch, 24. Juli 2013 06:51
Für viele Hundebesitzer ist dieses zwar nichts neues mehr, doch dennoch gibt es immer noch zahlreiche Nachfragen und Missverständnisse bei den örtlichen Behörden. Die Weser-Ith News hat deshalb einmal bei den Behörden nachgefragt und für wen was gilt, erfahren unsere Leserinnen und Leser in diesem Artikel.
Das Zentralregister
Das neue landesweite Zentralregister besteht seit dem 01.07.2013. Dort muss jeder Hundehalter ab sofort seinen Vierbeiner anmelden. Für eine Registrierung fällt pro Tier eine einmalige Gebühr in Höhe von 17,26 Euro an, wenn die Dateneingabe über das Internet auf der Internetseite www.hunderegister-nds.de erfolgt. Ist dieses nicht möglich, fallen bei einer telefonischen Registrierung beim Hunderegister Niedersachsen unter der Telefonnummer 0441/39010400 sogar 27,97 Euro an. Mit dem landesweiten Register soll der Hundehalter schnell ermittelt werden können, etwa bei einem Beißvorfall, wenn die Halterfrage vor Ort nicht anderweitig geklärt werden kann. Die Daten, die dort gespeichert werden müssen, bestimmen sich nach dem Niedersächsischen Hundegesetz und erstrecken sich auf die Angaben zu Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und die Anschrift des Hundehalters und Geschlecht, Geburtsdatum, Rasse oder Kreuzung und Chipnummer des Hundes.
Anmeldung im Rathaus
Nichts neues: Ein neuer Hund muss in den Rathäusern angemeldet werden. Bereits an dieser Stelle wird auch nach dem Chip und einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung gefragt, die mittlerweile ebenfalls längst verpflichtend für Hundebesitzer sind. Für den Hund fällt eine jährliche Hundesteuer an, die je nach Region und Hunderasse variiert. Im Schnitt sind es rund 70 Euro im Jahr.
Sachkundenachweis und Hundeführerschein
Das ist neu: Ab dem 01. Juli 2013 sind alle Hundehalter zudem verpflichtet, ihre Sachkunde für eine Hundehaltung nachzuweisen – der sog. Hundeführerschein. Die Sachkunde ist den örtlichen Behörden auf Verlangen durch die Vorlage einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Eine Nachfrage beim Ordnungsamt Eschershausen und Stadtoldendorf beispielsweise ergab, dass hier stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Sachkundeprüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Sachkundeprüfungen dürfen nur von zertifizierten Prüfern abgenommen werden, somit nicht pauschal von jeder Hundeschule. Der Sachkundenachweis kann direkt erworben werden, ein Vorbereitungskursus dazu ist nicht zwingend erforderlich. Wer zur Vorbereitung auf die Prüfung dennoch zusätzlich einen Kurs absolvieren möchte, kann jede Hundeschule kontaktieren und dort erfahren, ob sie derartige Angebote bereithält.
Doch nicht jeder Hundehalter muss sich jetzt um einen Hundeführerschein kümmern, hiervon gibt es auch Ausnahmen. Denn wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen einen Hund gehalten hat, gilt durch Erfahrung als sachkundig. Als Nachweis kann hier beispielsweise der Beleg über die Bezahlung der Hundesteuer dienen. In diesem Fall muss der Hundeführerschein nicht nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind bestimmte Personengruppen sachkundig, darunter Tierärzte, Personen, die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt haben, Tierheimbetreiber sowie Dienst- und Behindertenbegleithundeführer.
Foto: rus