Sonntag, 24.11.2024
Montag, 12. Dezember 2016 13:41 Uhr

Urteil wegen „Tötung mit Rosenschere“ durch Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen „Tötung mit Rosenschere“ durch Bundesgerichtshof bestätigt

Holzminden (red). Im Verfahren um die Tötung mit Rosenschere in Holzminden hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung des damals 32 Jahre alten Angeklagten durch die 1. große Strafkammer des Landgerichts Hildesheim unter dem Vorsitzenden Richter Peter Peschka vom 16. Juni dieses Jahres bestätigt. Die Kammer hatte den Angeklagten nach acht Verhandlungstagen wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte sein damals 33-jähriges Opfer in einer Kneipe kennengelernt und später auf dem Heimweg in der Nähe des dortigen Hafenmeisterhauses zunächst bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und sodann durch Stiche mit einer Rosenschere in den Halsbereich getötet. Hintergrund war ein Streit zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gewesen, dessen Inhalt und Ursache sich nachträglich nicht mehr aufklären ließ.

Aufgrund einer Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten war die Kammer in Übereinstimmung mit der Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ausgegangen, was zu einer Milderung des Strafrahmens geführt hatte. Gegen die Verurteilung hatten sich die Eltern des Opfers als Nebenkläger im Wege der Revision gewandt und insbesondere beanstandet, dass keine Verurteilung wegen Mordes erfolgt sei. Der Bundesgerichtshof hat die Revision am 15.11.2016 durch einstimmigen Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Foto Archiv

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