„Martin“ zu acht Jahren wegen Totschlags veruteilt
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- Kategorie: Region Aktiv
- Veröffentlicht: Donnerstag, 16. Juni 2016 12:28
Das Urteil für „Martin“ heißt Totschlag und das Strafmaß wurde durch die Kammer auf 8 Jahre Freiheitsstrafe festgelegt. Mit der Erklärung der Kammer, dass ein Mord in diesem Fall nicht in Betracht komme, stellte sich die Frage, ob § 212 oder § 213 des Strafgesetzbuches gewählt würde.
Nach § 212 liegt ein Totschlag vor, ohne die Erfüllung der Mordmerkmale. Das Strafmaß kann hier zwischen zwei bis elf Jahren und drei Monaten liegen. In besonders schweren Fällen wäre auch eine lebenslange Freiheitsstrafe möglich gewesen.
§ 213 geht dagegen von einem minder schweren Fall des Totschlags aus. In diesem Fall wäre der Täter Totschläger ohne eigene Schuld, wenn er beispielsweise durch eine Beleidigung des getöteten Menschen zum Zorn geweckt und hierdurch zur Tat hingerissen wurde. Das Strafmaß würde in diesem Fall zwischen einem und zehn Jahren liegen.
Dass sich die Kammer am Ende für acht Jahre entschied, wurde auch auf der Basis der erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit von „Martin“ entschieden. Zudem habe er sich gestellt und war im Fall geständig. Auch die Erinnerunglücken von Martin sah die Kammer als möglich und glaubhaft an. In der Summe sah der Richter das gesprochene Strafmaß als straf- und schuldangemessen.
Im Rahmen der Sitzung machte Richter Peschke noch einmal deutlich, dass „Martin“ schwere zwischenmenschliche Probleme habe, er seine Wirkung auf Dritte nicht einschätzen und sich nicht in die Gefühle anderer hineinsetzen könne. Grund dafür sei die Borderline Persönlichkeitsstörung, die zuvor vom Sachverständigen, Dr. Michael von der Haar, diagnostiziert wurde.
„Martin“ habe mehrfach illegale Drogen und vor allem Alkohol konsumiert, um eine Entspannung zu schaffen, wenn er durch Stress einen Druck aufgebaut hatte. Der Richter machte zudem deutlich, dass sich Martin auch unter Alkoholeinfluss vor dieser Tat nicht aggressiv verhalten hätte, vielmehr habe er sich zurückgezogen und ist Konfliktsituation aus dem Wege gegangen.
Peschke bezeichnete Martin als einen ruhigen und gewaltfreien Menschen, dieses hätten etliche Zeugen im Verlauf des Prozesses bestätigt. Er sei er ein freundlicher Mensch gewesen. Auch in der Punker-Szene, in der er sich aufhielt, war er vielmehr als Pazifist bekannt. Freunde des Angeklagten hätten ihm die Tat niemals zugetraut, er ist vorher auch niemals gewaltbereit in Erscheinung getreten.
Die Kammer erklärte, dass der Tat im Hafenbereich ein Streit zwischen „Martin“ und Katrin vorangegangen sei, der zu einer starken affektiven Erregung beim Angeklagten geführt haben muss.
Bereits vor der Urteilsverkündung wurden die § 63 und 64, die einen Maßregelvollzug vorsehen, ausgeschlossen. Eine Wiederholungsgefahr, wie in § 63 vorausgesetzt, bestehe nicht. Nur die theoretische Möglichkeit einer Wiederholung, wie sie der Sachverständige für möglich hielt, würde nicht zur Erfüllung des § 63 ausreichen. Den § 64 hatte der Sachverständige bereits zuvor ausgeschlossen. Das Gericht geht bei der Tat von einer „Spontantat“ - ein singuläres Ereignis - aus und vieles spreche für eine einmalige Konstellation.
Der Richter verwies mit seinen letzten Worten darauf, dass die Kammer der Überzeugung ist, dass hier kein Mord vorliegt. Die Kammer dürfe sich nicht durch die Emotionen beeinflussen lassen. Der Täter würde sich noch sein Leben lang mit der Tat beschäftigen und auseinandersetzen, erklärte der Richter abschließend.