Machen rechtliche Vorgaben die Osterfeuer kaputt? Der Schwarze Peter liegt bei den Kommunen, nicht beim Landkreis
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- Kategorie: Region Aktiv
- Veröffentlicht: Dienstag, 08. März 2016 09:45
Kreis Holzminden (rus). Asche, Brennmaterial und Lagerzeiten – bei einem Osterfeuer gibt es viel zu beachten. Solche Brauchtumsfeuer fördern die örtliche Gemeinschaft und bieten den veranstaltenden Vereinen die Möglichkeit der Selbstdarstellung und Werbung neuer Mitglieder. Doch eben jene sehen ihre Traditionsveranstaltungen nun in Gefahr. Grund dafür sollen behördliche Vorgaben sein, die damit lange vor Ostern bereits für Zündstoff sorgen.
Mit ihrer noch jungen „Handlungshilfe Brauchtumsfeuer“ stellt der Landkreis Holzminden rechtliche Vorgaben für das Abbrennen von Osterfeuern klar. Nach der Abschaffung der Brenntage will man offenbar auch ein verstärktes Augenmerk darauf legen, dass niemand an den Abfallsammelstellen des Landkreises vorbei seine Gartenabfälle verbrennt. Das Osterfeuer komme da scheinbar vielen gelegen, bereits im vergangenen Jahr habe die Untere Abfallbehörde eigenen Angaben zu Folge Missstände aufgedeckt. Eigentlicher Grund für die Handlungshilfe soll aber die seit Januar letzten Jahres gültige Pflanzenabfallverordnung sein, die die damalige Brennverordnung ersetzt habe und für dessen Einhaltung der Landkreis Holzminden nun zuständig sei.
Das Verbrennen von Hecken- und Strauchschnitt beispielsweise, allesamt beliebtes Brennmaterial für derartige Brauchtumsfeuer, soll demnach untersagt sein, ebenso wie ein Verbrennen von Holz unter acht Zentimetern Dicke. So steht es in der Handlungshilfe Brauchtumsfeuer, die Grundlage für die Ordnungsämter im Kreis sein soll, wen Osterfeuer überprüft werden. Die Handlungshilfe erklärt Vorgaben etwa zur Lagerzeit des Brennmaterials oder wie später mit der entstandenen Asche zu verfahren ist. Für viele Veranstalter scheint die Durchführung eines Osterfeuers deshalb nicht mehr möglich, da man insbesondere bei den vorgeschriebenen Aststärken kaum noch an geeignetes Brennmaterial komme. Zulässiges Brennmaterial soll mindestens Daumendick sein und damit eine Mindestaststärke von 8 bis 10 Zentimetern haben. „Viele Menschen liefern uns aus ihren eigenen Gärten Baum- und Strauchschnitt an, selten werden dabei die geforderten Aststärken eingehalten“, so ein örtlicher Veranstalter. Verständlich, denn viele behalten dickeres Holz gleich selber, um den heimischen Kaminofen damit zu befeuern.
Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern unterliege keinen spezifischen abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften. „Das bedeutet aber nicht, dass die konkrete Ausführungsart nicht gegen derartige allgemeine Rechtsvorschriften verstoßen kann“, stellt der Landkreis klar. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn ungeeignetes Brennmaterial benutzt werde oder beim Abbrennen nicht der Zweck der Brauchtumspflege sondern die Entledigung von Pflanzen als Abfall im Vordergrund stünde. Rechtlich gesehen ist das dann ein Verstoß gegen die Pflanzenabfallverordnung und als Ordnungswidrigkeit anzusehen, die sogar mit einer saftigen Geldbuße geahndet werden könnte. Den kreisangehörigen Kommunen wurde die Handlungshilfe an die Hand gegeben, um vor Ort über zulässige oder nicht zulässige Osterfeuer zu entscheiden. In einer Stellungnahme, die der Weser-Ith News vorliegt, informiert die Kreisverwaltung über diese eigentliche Intention der Handlungshilfe. „Auf Wunsch einiger Ordnungsämter in den jeweiligen Gemeinden hat der Landkreis Holzminden den Ordnungsämtern die Handlungshilfe „Brauchtumsfeuer“ zur Verfügung gestellt“, heißt es darin. Die Handlungshilfe sei insofern als Verwaltungsvorschrift für den internen Dienstgebrauch zu verstehen, die lediglich gesetzliche Vorgaben abbilde.
Das öffentliche Abbrennen von Brauchtumsfeuern, wie insbesondere Osterfeuer, ist eine im Landkreis Holzminden beliebte und gewachsene Tradition. „Es ist der ausdrückliche Wunsch des Landkreises Holzminden, dass die Osterfeuer bzw. Brauchtumsfeuer für die örtliche Gemeinschaft, als öffentliche Veranstaltung, weiterhin stattfinden“, stellt die Kreisverwaltung fest. Die Genehmigung und Überwachung der Osterfeuer obliege allerdings den zuständigen Gemeinden, der Landkreis werde lediglich bei Anzeigen von möglichen Verstößen tätig. Ob das die örtlichen Veranstalter beruhigt, ist eine andere Frage. Neu sind die Regeln allerdings nicht - bereits im vergangenen Jahr berichtete die Weser-Ith News an dieser Stelle fast zeitgleich über die rechtlichen Vorgaben für Osterfeuer.
Foto: rus