Vermieter müssen Mietern Bestätigung ausfüllen: Neues Meldegesetz krempelt das deutsche Melderecht um
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- Kategorie: Region Aktiv
- Veröffentlicht: Donnerstag, 29. Oktober 2015 06:46
Das neue Bundesmeldegesetz (BMG) löst alle bisherigen Meldegesetze der Länder ab. Wer also künftig umzieht oder Wohnraum zur Verfügung stellt, muss sich an die neuen Vorschriften halten, die nun Ein- und Auszüge bundesweit einheitlich regeln.
Neue Fristen und wieder eine Wohnungsgeberbescheinigung
Bestand beispielsweise bislang die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Einzug in eine neue Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden, wurde diese Frist nun auf zwei Wochen ausgeweitet. Einfacher wird es dadurch aber keinesfalls: Denn ab November hat der Meldepflichtige bei der An- oder Abmeldung seines Wohnsitzes auch eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber, in der Regel der Vermieter, den Ein- oder Auszug bestätigt. Bislang war es möglich, sich ohne jeglichen Nachweis irgendwo an- oder abzumelden. Wohnungsgeber kann beispielsweise eine Privatperson oder eine Firma sein, unabhängig davon, ob es einen Mietvertrag gibt oder nicht. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht künftig nicht aus, um den tatsächlichen Zuzug glaubhaft darzustellen. Ein entsprechendes Formular, was ab November genutzt werden kann, finden unsere Leserinnen und Leser daher am Ende dieses Beitrages. Eine derartige Bescheinigung gab es übrigens schon einmal, sie wurde 2002 abgeschafft. Dies begünstigte offenbar kriminelles Vorgehen, sich einfach eine beliebige Adresse zuzulegen. Nach Medienangaben sollen sich sogar Eltern so eine Wunsch-Adresse zugelegt haben, etwa um an gute Kindergartenplätze zu kommen. Doch damit ist nun Schluss.
Unterschiedlich: An-/Abmeldung im In- und Ausland
Auch die Voraussetzungen der An- oder Abmeldung wurden überarbeitet. Wird innerhalb der Bundesrepublik umgezogen, besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung innerhalb von zwei Wochen gibt es nur bei einem Wegzug ins Ausland. Dann sind die künftige Adresse und das Auszugsdatum anzugeben, das bei der Abmeldung maximal eine Woche in der Zukunft liegen darf. Neu ist die sogenannte „Besucherregelung“: Wer im Inland gemeldet ist, kann bis zu sechs Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort angemeldet zu sein. Auch für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten sieht das neue Bundesmeldegesetz eine neue Regelung vor: Wer nicht bereits in Deutschland gemeldet ist, kann bis zu drei Monate in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden.
Ohne Einwilligung keine Meldeauskunft mehr
Neu ist auch ein erhöhter Schutz der personenbezogenen Daten, die in den Melderegistern zu jeder Person gespeichert sind. Bislang konnten Auskunfteien und ähnliche Unternehmen leicht Auskünfte etwa zu Namen und Anschriften bekommen. Doch diesem einfachen Vorgehen schiebt das neue BMG nun ebenfalls einen Riegel vor. Denn sogenannte Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind dann nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich. Stimmt die Person nicht zu, darf das Einwohnermeldeamt auch keine Daten mehr weitergeben. Im Vergleich zu den anderen, eher erschwerenden Bedingungen im neuen deutschen Melderecht eine durchaus positive Lösung aus Sicht der Verbraucher, die allerdings auch ihre Grenzen hat. Denn die Regelung wird für sogenannte Sicherheitsbehörden, wozu u.a. Polizei und Zoll zählen, sowie weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden, gelockert. Diese erhalten fortan rund um die Uhr einen länderübergreifenden Online-Zugriff auf sämtliche Meldedaten. Eine Überprüfung der Personalien etwa bei einer Polizeikontrolle wird dadurch fortan erleichtert.
Weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz sind an dieser Stelle abrufbar. Ein Link zu der neuen Wohnungsgeberbescheinigung gem. § 19 des Bundesmeldegesetzes ist an dieser Stelle zu finden.
Foto: rus