Doppelte Müllverträge: Landkreis zieht mit dem ehemaligen AWH-Leiter vor das Verwaltungsgericht
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- Kategorie: Politik
- Veröffentlicht: Samstag, 08. Juni 2013 11:02
Der Beklagte war bislang Leiter des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises. Zum 01. Januar 2013 wurde ein neuer Abfallentsorgungsvertrag geschlossen. Dabei wurde übersehen, den Vertrag mit dem alten Anbieter fristgerecht zu kündigen, so dass plötzlich zwei wirksame Verträge über die Abfallentsorgung bestanden. Der Vertrag mit dem alten Anbieter lief bis Ende 2012, enthielt aber die Klausel, dass er sich stillschweigend um jeweils zwei weitere Jahre verlängere, wenn er nicht mit einer Frist von 12 Monaten vor seinem Ablauf gekündigt wird. Der Landkreis leitete gegen den Beamten schließlich ein Disziplinarverfahren ein. Ihm wurde darin vorgeworfen, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der bisherige Abfallentsorgungsvertrag fristgerecht gekündigt wurde. Hierdurch entstand dem Landkreis ein immenser Schaden, der nun in den Jahren 2013 und 2014 über zwei Müllentsorgungsverträge verfügt – und somit doppelt zahlen muss. Der ehemalige Leiter der AWH habe damit ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er es unterlassen habe, die fristgerechte Kündigung zu veranlassen, bevor der neue Vertrag abgeschlossen wurde.
Vor dem Verwaltungsgericht räumte er schließlich ein, einen Fehler begangen zu haben. Das allein rechtfertige aber nicht die Annahme eines schweren Dienstvergehens, sodass es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nun zu einem Ergebnis kam. In einer Pressemitteilung des Landkreises heißt es zu der Entscheidung des Gerichts: „Das Verwaltungsgericht Hannover bleibt mit seinem Urteil unter der Forderung des Landkreises. Es folgte jedoch der Argumentation des Landkreises dahingehend, dass eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt, die von einer bloßen Schlechtleistung abweicht. Damit liegt ein Dienstvergehen vor, das geahndet werden musste. Die erhöhte Sorgfaltspflicht, die er als verantwortlicher Leiter des Abfallwirtschaftsbetriebes hatte, wurde durch den Beamten verletzt. Das Gericht stellte fest, dass ein Organisationsverschulden vorlag.“
Das Niedersächsische Disziplinargesetz sieht für die Maßnahme der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Disziplinarklage vor. Diese hat der Landkreis mit dem Ziel einer Zurückstufung des Beamten in ein niedrigeres Amt erhoben, so der Landkreis. Mit diesem Urteil sei die rechtliche Aufarbeitung der Situation um die „doppelten Müllverträge“ aus Sicht des Landkreises Holzminden erfolgt, heißt es weiter. Schon seit längerem wird die Organisationsstruktur der Kreisverwaltung angepasst. In einer Pressemitteilung des Landkreises von Anfang Mai dieses Jahres war bereits die Leitung der Abfallwirtschaft als vakant gekennzeichnet, somit der Beklagte an dieser Stelle nicht mehr vorgesehen. Auf der Internetseite des Landkreises jedoch ist er bis dato noch als Leiter aufgeführt.