Samstag, 23.11.2024
Freitag, 13. Juni 2014 23:34 Uhr

Unsere Finanztipps der Woche: Themen "Vermieterbescheinigung" und "Zoll erhält künftig Kfz-Steuer" Unsere Finanztipps der Woche: Themen "Vermieterbescheinigung" und "Zoll erhält künftig Kfz-Steuer"

Vermieterbescheinigung: Nach zwölf Jahren Abwesenheit kehrt sie wieder zurück: Die sogenannte Vermieterbescheinigung. Ab Mai 2015 muss sie bei einer An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt wieder zwingend vorgelegt werden. Seit der Abschaffung der Regelung im Jahr 2002 konnte man sich unter einer Adresse anmelden, ohne gegenüber der Behörde nachweisen zu müssen, dass man tatsächlich dort wohnte und lebte. Dies führte allerdings immer wieder zum Missbrauch von Adressangaben durch Kriminelle. Nach dem neuen Melderecht sind Vermieter künftig wieder verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Das bedeutet, dass sie dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen müssen.

Die Bestätigung muss Namen und Adresse des Vermieters, die Einzugs- oder Auszugsdaten, die betreffende Wohnungsadresse sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Vermietern, die die Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellen, droht laut Melderecht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Personen, die einem anderen eine Wohnanschrift anbieten, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, müssen mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Zoll erhält künftig Kfz-Steuer: Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) wurde bislang von den jeweiligen Bundesländern erhoben und verwaltet. Zum 1. Juli 2009 wurde die Ertrags- und Verwaltungshoheit der Kfz-Steuer von den Bundesländern auf den Bund übertragen. Bis längstens zum 30. Juni 2014 üben die Landesfinanzbehörden die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer aus. Danach ist die Zollverwaltung für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Künftig sind die entsprechenden Hauptzollämter die Ansprechpartner in puncto Kfz-Steuer. Aufgrund des großen Umfangs der Daten von etwa 58 Millionen Fahrzeugen erfolgt die Aufgabenüberleitung schrittweise. Im Februar machten Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen den Anfang. Im März folgten Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Für April war die Aufgabenüberleitung in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vorgesehen. Im Mai erfolgte schließlich die Überleitung in den Bundesländern Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Daten wurden dabei in ein neues, automatisiertes Verfahren der Zollverwaltung übernommen.

Wichtig: Erteilte Kraftfahrzeugsteuerbescheide behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Auch bereits gewährte Vergünstigungen müssen nicht neu beantragt werden. Bei der Steuerbemessung ändert sich ebenfalls nichts. Außerdem bleibt die bisherige Steuernummer als Bezug für etwaige Rückfragen oder Korrespondenz erhalten. Die Zollverwaltung wird zunächst intern neue Steuernummern vergeben. Die Zollbehörden weisen zudem daraufhin, dass der Lastschrifteinzug oder die Kfz-Steuererstattung infolge von technischen Umstellungsarbeiten aufgrund des Übergangs um mehrere Wochen verzögert erfolgen kann.

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(Text: GFO24)

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