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Freitag, 29. Mai 2015 07:50 Uhr

Landschaftsschutzgebiet Sollingvorland-Wesertal: „Verordnung wird Überprüfung des Umweltministeriums in Hannover standhalten“ - Gerd Henke weist auf Notwendigkeit des großflächigen Schutzes hin Landschaftsschutzgebiet Sollingvorland-Wesertal: „Verordnung wird Überprüfung des Umweltministeriums in H

Holzminden (r). In Deutschland gibt es rund 72.000 Tier-, Pflanzen- und Pilzarten. Jede dritte Art ist in ihrem Bestand gefährdet. Das geht aus dem ersten umfassenden Artenschutz-Report hervor, den jetzt das Bundesamt für Naturschutz (BfN) vorgelegt hat. Das nationale Ziel, den Verlust der biologischen Vielfalt in Deutschland aufzuhalten, wurde bislang verfehlt. Eine Ursache dafür, ist die intensive Landwirtschaft, sagt BfN-Präsidentin Beate Jessel. Sie fordert, die Anstrengungen im Naturschutz zu verstärken.

Dieser Aufforderung versucht der Landkreis Holzminden nachzukommen. Ein Weg und Mittel dazu ist die Ausweisung von Schutzgebieten. Mit der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) Sollingvorland-Wesertal, das mit annähernd 250 Quadratkilometern rund ein Drittel der Fläche des Holzmindener Kreisgebietes umfasst, hat der Kreistag Holzminden am 20. April mit seiner rot-grünen Mehrheit einen großen Schritt in die richtige Richtung getan, stellt Gerd Henke, Kreistagsabgeordneter von Bündnis 90/Die Grünen und stellvertretender Landrat fest.  Dass dieses klare Votum der Politik auf Veranlassung der Verwaltung  nun vom Niedersächsischen Umweltministerium einer rechtlichen Ãœberprüfung unterzogen wird, ist nicht schädlich, sondern wird die Position der Kreistagsmehrheit nur stärken, erklärt Henke.

Denn die durchschlagenden Argumente liegen auf Seiten derjenigen, die einen umfassenden Schutz des gesamten Gebietes mit seinen zwei Zonen fordern. Dass das grundsätzliche Verbot von Baumaßnahmen nicht nur in Zone 1, sondern auch in Zone 2 zu gelten halt, geht aus dem Charakter des EU-Vogelschutzgebietes Sollingvorland hervor, dass sich weitgehend mit Zone 2 deckt.

Der Schutzzweck für die Zone 2 ist insbesondere in der Erhaltung und der Entwicklung störungsarmer Brut- und Nahrungshabitate zu sehen. Weitgehende Störungsfreiheit ist für bedrohte und unter strengem Schutz stehende Arten wie Rotmilan, Uhu, Grauspecht, Schwarzstorch, Neuntöter und Graureiher unabddingbar. Wo diese Bedingungen noch nicht gegeben sind, müssen sie hergestellt werden.

Der Bau von neuen Anlagen in dem LSG würde jeglichem Schutzzweck widersprechen und wäre kontraproduktiv. Die vorhandenen Flächen dürfen nicht weiter verbaut und versiegelt werden, sonst verlieren sie ihre Funktion als Nahrungs-, Rast- und Pufferflächen.  Selbstverständlich vertragen die Flächen des Landschaftsschutzgebietes auch keine weiteren Immissionen in Form von Stickstoffen und Bioaerosolen aus zusätzlichen  landwirtschaftlichen Anlagen. Auch eine weitere Flächenversiegelung mit damit einhergehender Zunahme von Kraftfahrzeugverkehr darf es im Schutzgebiet nicht geben, sie könnte die zu schützenden Arten vergrämen.

In unserer LSG-Verordnung haben wir als rot-grüne Kreistagsmehrheit für gut begründete Fälle Ausnahmen zugelassen. So kann die Erweiterung von baulichen Anlagen von einer Größe bis zu 400 Quadratmetern Fläche und vier Metern Höhe durch die Untere Naturschutzbehörde unter gewissen Bedingungen zugelassen werden. Bauanträge, die über diese Maße hinausgehen, können nur vom Kreistag im Wege der Teillöschung gestattet werden.

Wir haben unseren politischen Willen klar formuliert und gesagt, dass im gesamten Landschaftsschutzgebiet keine Anlagen der industriellen Massentierhaltung geduldet werden, macht Henke noch einmal klar.

Diese politische Zielsetzung ist mit der LSG-Verordnung Sollingvorland-Wesertal rechtlich  sauber umgesetzt worden. Ich habe keinen Zweifel, dass sie der Ãœberprüfung durch das niedersächsische Umweltministerium standhalten wird. Der Ankündigung von Interessen geleiteten Personen und Organisationen, die LSG-Verordnung auch nach einem positiven Testat aus Hannover zu beklagen, sehen wir gelassen entgegen.

Text & Foto: Henke

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